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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Softwareentwicklung und Programmierarbeiten
der
heseler softwareentwicklung
1. Allgemeines
Alle Leistungen
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Vom Auftraggeber vorgelegte
abweichende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn
der Auftragnehmer im Einzelfall nicht widerspricht. Alle von uns abgegebenen
Angebote erfolgen stets freibleibend, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
2.
Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Tätigkeit
wird nach Aufwand zu einem Stundensatz von EUR 65,00 (zzgl. 16% MwSt)
berechnet. Abweichende Stundensätze oder Festpreise, die zeitbezogene
Abrechnung ersetzen, müssen gesondert vereinbart werden.
2.2 Alle von uns
erstellten Softwarecodes bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.
2.3 Rechnungen sind,
wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
fällig.
2.4 Gerät der
Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens
jedoch in Höhe von 5% zu berechnen. Zinsen sind sofort fällig.
3.
Mitwirkungspflichten
3.1 Bei jedem Projekt
ist die aktive Mitwirkung des Auftraggebers notwendig. Der Auftraggeber
hat für die Durchführung des Projektes eine Kontaktperson
zu bestimmen, die die notwendigen Kompetenzen zur Koordination des Projektes
beim Auftraggeber und zum Treffen notwendiger Entscheidungen hat.
3.2 Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, den Auftragsnehmer soweit erforderlich zu unterstützen
und alle zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen.
3.3 Der Auftraggeber
stellt unentgeltlich alle zur Durchführung des Projektes notwendigen
Informationen und Leistungen zur Verfügung.
4.
Schweigepflicht
4.1 Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren.
4.2 Der Auftraggeber
übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten
Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmung
zu verpflichten.
4.3 Die Pflicht
zur Vertraulichkeit besteht zeitlich uneingeschränkt, auch über
die Beendigung des Auftrages hinaus.
5.
Abnahme
5.1 Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt
Dokumentation auf die wesentliche Funktionalität zu überprüfen
und deren Abnahme schriftlich zu erklären. Wenn nicht anders vereinbart,
beträgt die Prüffrist drei Wochen.
5.2 Die Software
gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer
von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel
erheblich eingeschränkt ist.
5.3 Bei geringfügigen
Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
6.
Nutzungsrechte
6.1 Der Auftraggeber
ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für
den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
6.2 Alle anderen
Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil
des Vertrages festgelegt. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile
der Software anderweitig verwenden, soweit §4 nicht Geheimhaltung
gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluß nicht explizit
ausgeschlossen wurden.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer
gewährleistet, dass Software und Dokumentation bei vertraggemäßen
Einsatz der Aufgabenstellung entspricht und keine Mängel aufweist,
die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Gewährleistungspflicht
von sechs Monaten beginnt mit der Abnahme.
7.2 Der Auftragnehmer
hat nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn gemeldete Mängel
reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt
werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer
Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlicher
Informationen zu melden.
7.3 Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln
zu unterstützen.
7.4 Der Auftragnehmer
hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
7.5 Der Auftraggeber
kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln
setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so kann der Auftraggeber
unter den gesetzlichen Voraussetzungen oder im Rahmen von §9 Schadenersatz
verlangen.
7.6 Die Gewährleistung
erlischt für solche Software, die der Auftraggeber ändert
oder in die er anderweitig eingreift, es sei denn, der Auftraggeber
weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, das der Eingriff
für die Mängel nicht ursächlich ist.
8. Haftung des
Auftragnehmers für Schutzrechtsverletzungen
8.1 Der Auftragnehmer
haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der Europäischen
Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt dem Auftraggeber
von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
8.2 Macht ein Dritter
gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung seine Rechte
verletzen würde, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich
den Aufragnehmer. Er überlässt es diesem soweit zulässig,
die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
8.3 Werden durch
eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener
Wahl und auf eigene Kosten
-dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
-die Leistung schutzrechtfrei gestalten oder
-die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen
Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche
bleiben beim Verschulden des Auftragnehmers - im Rahmen von §5-
unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer
ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber
die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden.
9. Haftung des
Auftragnehmers auf Schadenersatz
9.1 Der Auftragnehmer
haftet für etwaige Schäden nur, falls der Auftragnehmer eine
vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen
ist.
9.2 Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung aus positiver Forderungsverletzung
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftragnehmer haftet
insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
9.3 Für einen
einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt,
mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer
vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen
musste, jedoch höchstens auf den Betrag des Auftragwertes in einem
Schadensfall. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf
die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne
Schadensfall entstand. Der Auftraggeber kann bei Vertragsabschluß
eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.
9.4 Der Auftraggeber
ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich.
Dies gilt ausdrücklich auch vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten,
die vom Auftragnehmer oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.
Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit
der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln oder Unterlassen des Auftragnehmers verursacht wurde. Vor Wartungs-,
Service- und Installationsarbeiten ist der Auftraggeber zu einer Sicherung
seiner Datenbestände angehalten.
9.5 Vertragliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer
verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere
gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
10.
Sonstige Vereinbarungen
10.1 Der Auftragnehmer
ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit
der Erbringung von Teilen oder des gesamten Leistungsspektrums zu beauftragen.
10.2 Dem Auftragnehmer
steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen
Fortschritts auch neuere, bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren
oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, sofern dem
Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
10.3 Es gilt deutsches
Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene
UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
10.4 Änderungen
und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich
fixiert werden.
10.5 Gerichtstand
gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
der Sitz des Auftragnehmers.
10.6 Sollten einzelne
oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
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